Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.0 Vertragsgrundlage
1.1 Es gelten in nachstehender Reihenfolge:
- Der Vertrag einschließlich der Individualabreden sowie die für den jeweiligen
Auftrag angefertigten Pläne und Zeichnungen.
- Die Beschreibungen in unseren Merkblättern zur jeweiligen Treppe, sowie
die Festlegungen in unseren technischen Lieferbedingungen und Produkt-
beschreibungen.
- Die hier aufgeführten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
- Die Vergabe- und Vertragssordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der
jeweils gültigen Fassung.
1.2 Der Kunde erkennt an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass
hiervon abweichende eigene Vertragsbestimmungen des Kunden keine Gültig-
keit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in den Schreiben des Kunden
auf sie Bezug genommen wird.
1.3 Alle zusätzlichen Absprachen und Änderungen sind aus Beweisgründen
schriftlich festzuhalten. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
1.4 Entwürfe, Pläne, Berechnungen und Kostenvoranschläge, ausgenommen
allgemeine Prospekte, sind unser Eigentum und bei Nichterteilung des Auftrags
unverzüglich an uns zurückzugeben. Für den Fall einer vertragswidrigen
Verwendung verpflichtet sich der Kunde zu angemessener Vergütung und
ggfls. Schadensersatz.

2.0 Leistungsumfang und Qualität
2.1 Es gelten für alle Leistungen und Lieferungen die jeweils gültige DIN
Güte- und Massbestimmungen, insbesondere die DIN 68368 "Laubschnittholz
für Treppenbau - Gütebedingungen" sowie die DIN 18065 "Wohnhaustreppen-
Maße".
2.2 Achtung: Holz ist ein Naturprodukt. Mustertafeln, Materialausschnitte,
Drucke und Textbeschreibungen dienen zur Information. Mit Wechselfällen
der Natur ist zu rechnen. Es können große Abweichungen bestehen.
Unterschiede zwischen den einzelnen Werkteilen sowie Naturfehler sind kein
Reklamationsgrund. Beizfarben können auf Massivholz lebhafte Schattierungen
aufweisen, besonders an Längsstößen, gerundeten Teilen, an Stirnenden, und
bei Bauteilen, die erst bei der Montage eingepaßt werden. Bei über 2m langen
Bauteilen und allen Übergängen, Krümmlingen in gerade Teile sind Längsstöße
oder Verzinkungen möglich, bei rundgeleimten Bauteilen Furnierstöße.
Nach Auslieferung auftretende Rissbildungen oder Verzug von Holzteilen, sowie
Abzeichnen von Leimfugen die auf Witterungseinflüsse, Temperatur- und Luft-
feuchtigkeitsschwankungen zurückzuführen sind, bilden keinen Reklamations-
grund und eine Schadensersatzpflicht ist ausgeschlossen.
2.3 Wenn nicht eine bestimmte Holzsortierung gesondert vereinbart oder be-
mustert wird, gelten die Sortierungsbestimmungen der DIN 68368
"Laubschnittholz für Treppenbau-Gütebedingungen", auch sinngemäß für
andere Hölzer als Buche oder Eiche. Abweichungen von vorgelegten Holz-
mustern sind möglich und zulässig, soweit sie sich im Rahmen der natürlichen
und für die jeweilige Holzart eigentümlichen Farb- und Strukturbreite be-
wegen. Ansprüche können aus einer solchen Abweichung nicht hergeleitet
werden. Die Veränderung des Farbtones mancher Massivhölzer durch Licht-
einwirkung im Laufe der Zeit wird als bekannt vorausgesetzt und bilden
keinen Reklamationgrund.
2.4 Für alle vereinbarten Holz-Dimensionen behalten wir uns Toleranzen von
5 % vor. Soweit statische Erfordernisse dies notwendig machen, behalten
wir uns auch weitergehende Änderungen an den Holzdimensionen vor. Ein
Anspruch des Kunden kann daraus nicht abgeleitet werden, es sei denn,
die Änderung wäre für den Kunden unzumutbar.
2.5 Bei Bemusterung und Beratung durch Fremdfirmen (Bauträger, Archi-
tekten etc.) kann von uns keine Haftung für Bemusterungs- und Beratungs-
fehler übernommen werden.
2.6 Es ist Aufgabe des Kunden, zu prüfen ob die angebotene Treppe der von
ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht.
2.7 Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für ungehinderte Anlieferungs-
und Einbaumöglichkeit der Treppe zu schaffen. Kosten durch Wartezeiten,
Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Park-
plätze, Stemm- und Maurerarbeiten, Entfernen alter Anlagen, grobe Verun-
reinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle werden von uns ge-
sondert berechnet. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Be-
seitigung von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
2.8 Wände entlang des Treppenlaufes müssen bei wandgelagerten Treppen
mindestens 17,5 cm dick und tragend sein, und dürfen bis auf 9 cm Tiefe
keine Installationen oder Armierungen enthalten. Ebenso sind Deckenkanten
bzw. Böden am Beginn (Antrittpfosten) sowie Ende der Treppe (Austritt-
pfosten und Austrittstufe aus Stahl bzw. Holz) von Installationen frei zu
halten. Für durch Montagebohrung entstehende Schäden haften wir nicht;
wir sind nicht zur Prüfung des Untergrundes oder von Installationen ve-
rpflichtet. Auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlußpunkten
zur Verfügung gestellt werden.
2.9 Baustrom (16 Ampere) in höchstens 25 m Entfernung von der Treppe ist
bauseits zu stellen.
2.10 Werden Stufen oder Geländerteile mit Schutzabdeckungen und/oder
Folienumhüllungen geliefert, muß vom Kunden darauf geachtet werden, daß
diese Schutzabdeckungen sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß
befestigt bleiben. Sie sind nach dem Bezug des Hauses, spätestens aber 10
Wochen nach dem Treppeneinbau vom Kunden zu entfernen und selbst zu
entsorgen. Durch Licht- und Sonneneinstrahlung können zu nicht abgedeckten
Holzteilen Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder
angleichen.
2.11 Falls der Einbau der Treppe nicht vor den Malerarbeiten, Rauhputz,
Textiltapeten oder sonstigen Wandbelägen erfolgen kann, werden eventuell
nötige Nacharbeiten an diesen Oberflächen nicht von uns vergütet. Auf
besonderen Wunsch können Wandbohrungen vor diesen Arbeiten durchgeführt
werden.
Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind vom Auftraggeber zu
erledigen. Das Ausbessern der Putze um die Wandlagerbohrungen dürfen das
Gummilager nicht bis zum Stahlbolzen zudecken, da der Putz sonst abplatzt.
Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z.B. Deckenrändern,
ist Sache des Auftraggebers.
2.12 Massenabweichungen, die sich auf Grund einer nachträglichen Änderung
der Planung oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben,
berechtigen uns gem. § 2 Nr.7 VOB/B auch im Falle eines Pauschalpreisver-
trages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung. Mehrleistungen gegen-
über den ausgeschriebenen Mengen werden hierbei entsprechend dem
Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.

3.0 Lieferung/Lieferungsvoraussetzungen
3.1 Über Verzögerungen des Baufortschrittes und deren Dauer hat uns der
Kunde baldmöglichst schriftlich zu informieren.
3.2 Bei von uns verschuldeter Lieferverzögerung bzw. Nichteinhaltung eines
Liefertermines hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu
setzen. Das Unterbleiben der Nachfristsetzung führt zum Wegfall von
Schadensersatzansprüchen oder Aufwendungserstattungen.
3.3 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel und Be-
triebsstörungen verlängern die Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Dies gilt auch für Zulieferer.
3.4 Die Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer, auch in Teilbereichen,
behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.
3.5 Rohbautreppen bleiben unser Eigentum. Ab durchgeführter Montage oder
vereinbartem Montagetermin der Holztreppe sind wir zu deren jederzeitigen
Wegnahme berechtigt.
3.6 Es werden durch die Bucher GmbH keine Fixgeschäfte abgeschlossen.

4.0 Gewährleistung, Mängelrügen
4.1 Pflege- und Behandlungshinweise in unseren technischen Merkblättern
sind zu beachten. Soweit diese Merkblätter nicht vor oder bei Vertragsab-
schluß übergeben wurden, können diese jederzeit bei uns angefordert werden.
4.2 Jedes Material bedingt einen sachgemäßen Pflegeaufwand.
4.3 Polierte und lackierte Oberflächen sind nicht rutschhemmend.
Wein, Cola, Kaffee, Tierverunreinigungen etc. sind sofot zu entfernen, damit
keine bzw. weniger Fleckenbildung entsteht. Durch falsche Pflege entstandene
Flecken, Beschädigungen usw. sind kein reklamationsfähiger Mangel.
4.4 Holztreppen können aufgrund des lebendigen Naturbaustoffes Holz
knarren.
4.5 Die Nutzung jeder Treppenanlage nach Fertigstellung duch den Auftrag-
geber für die Weiterführung der Arbeiten ohne Entfernung des Stufen-
schutzsystems gilt als Ingebrauchnahme. Es besteht keine Haftung des
Auftragnehmers für nachträgliche Beschädigungen. Erfolgt die Entfernung
des Stufenschutzsystems später als 10 Wochen nach Montage ist die
Geltendmachung von Mängeln ausgeschlossen, sofern sie nicht eindeutig
Produktionsmängel darstellen. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber
innerhalb einer Frist von 8 Tagen dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
4.6 Eine natürliche Abnutzung durch Gebrauch des Materials stellt keine
Berechtigung zur Nacherfüllung dar.
4.7 Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer ange-
messenen Frist nach unserer Wahl ausschließlich durch Ersatz oder Nacher-
füllung behoben, es sei denn, die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen. Ist die
Nacherfüllung auch nach einem zweiten Versuch nicht erfolgreich oder sonst
für den Kunden unzumutbar, gewähren wir eine Preisminderung. Ein Wandlungs-
oder Rücktrittsrecht entsteht nur dann, wenn die Belassung des noch vor-
handenen Mangels trotz Preisminderung für den Kunden unzumutbar ist. Die
Verpflichtung des Verkäufers zum Ersatz der dem Käufer im Rahmen der Nach-
erfüllung entstehenden Kosten bleibt unberührt.
4.8 Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
sowie Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ausge-
nommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen ausdrücklich zuge-
sicherter Eigenschaften. Dies gilt nicht für die Haftung des Verkäufers bei Ver-
letzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei grobem Verschulden oder
Regressansprüche nach § 478 Abs. 2 BGB.
4.9 Die Anzeigepflicht offensichtlicher Mängel, durch den Käufer bzw. Eigen-
tümer (Dritte) ist innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder Einbau und
ggfls. nach entfernen der noch angebrachten Stufenschutzabdeckungen zu
erfüllen. Spätestens hat die Rüge jedoch vor Ablauf der Ausschlussfrist von
einem Jahr nach Ablieferung, bei Bauwerken oder Baustoffen die zur Mangel-
haftigkeit eines Bauwerkes führen, innerhalb von vier Jahren nach Ablieferung
zu erfolgen. Das Unterlassen der Anzeigepflicht führt zum Wegfall der ent-
sprechenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche. Für Kaufleute
bleibt die Vorschrift des § 377 HGB unberührt.

5.0 Preise und Zahlungen
5.1 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlt der Kunde nicht,
können wir dem Kunden eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch
innerhalb der Nachfrist nicht, so haben wir vom Ende der Nachfrist an An-
spruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Außerdem dürfen wir die Arbeiten
bis zur Zahlung einstellen.
5.2 Es gelten die schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Abschlagszahlungen sind sofort ohne Abzug fällig. Auch die vorbehaltslose
Annahme einer als solche gekennzeichneten Schlußzahlung schließt unserer-
seits eine Nachforderung nicht aus.
5.3 Verzögert sich der Liefertermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, können wir zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen wie auch
eine Nutzungsentschädigung für einen über die ursprünglich vereinbarte
Nutzungsfrist dauernden Verbleib der Rohbautreppen beim Kunden zusätzlich
berechnen. Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte Lieferdatum nicht mehr als 4
Monate nach dem Vertragsdatum liegt, es sei denn, der frühere Liefertermin
verzögert sich aus den o.g. Gründen über die 4-Monatsfrist hinaus.

6.0 Gewerbliche Kunden
Bei Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten zusätzlich zu unseren allge-
meinen Verkaufs- und Lieferbedingungen folgende ergänzende Bedingungen:
6.1 Bei Reihenhausprojekten und sonstigen Serienvorhaben gilt als vereinbart,
daß Herstellung und Einbau je in einem Zug erfolgen. Bei Versetzen der Decken-
kantenwinkel durch uns sorgt der Kunde für Meterrisse unmittelbar neben dem
Treppenloch oder für rechtzeitige Festlegung des genauen Fußbodenaufbaues.
Es gilt ferner als vereinbart, daß maßgleiche Treppen bzw. Treppenteile zu
liefern sind. Das bedeutet, daß die Toleranzen von Geschoßhöhen, Raum- und
sonstigen Baumaßen nicht größer als gemäß DIN 18202 "Maßtoleranzen für
Hochbau" sind. Abweichungen der Geschoßhöhe werden im Antritt ausge-
glichen, bzw. über die Stufen verteilt, soweit dies durch die Treppenverstell-
barkeit möglich ist. Sonstige Maßabweichungen und Winkelunrichtigkeiten
werden durch Veränderung der Wandabstände bzw. sonstiger Bauteilabstände
ausgeglichen. Mehrkosten durch größere Toleranzen als die Treppenverstell-
barkeit erlaubt, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.2 Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag, insbesondere wegen
Gewährleistung und Schadenersatz, nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung an Dritte übertragen.
6.3 Bei Dauerlieferungen ist in angemessener Frist, mindestens aber 6 Wochen
vor dem endgültigen Liefertermin schriftlich abzurufen. Der Montagetermin ist
mindestens 2 Wochen vorher mit uns abzustimmen. Ein Anspruch auf frühere
Lieferung als ursprünglich vereinbart besteht nicht.
6.4 Gerät bei Dauerbelieferung der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, können
wir vor weiteren Teillieferungen vollständige Bezahlung der Vorlieferungen und
Vorauskasse verlangen.

7.0 Eigentumsvorbehalt
Soweit die Bucher GmbH durch Einbau oder Verarbeitung Rechte an der
Treppe und ihren Teilen verliert, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine
Ansprüche gegenüber seinen Vertragspartner oder Eigentümer an die Firma
Bucher GmbH ab. Bis zur Zahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäfts-
verbindung behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der gelieferten
Ware vor. Der Auftraggeber ist im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäfts-
führung zur Veräußerung oder Verarbeitung widerruflich berechtigt. In diesen
Fällen tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm aus Veräußerung oder Verar-
beitung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftrag-
nehmer innerhalb von 5 Werktagen ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese
Forderungen so lange einzuziehen, bis er seinen Zahlungsverpflichtungen nach-
kommt. Desweiteren behält sich die Firma Bucher GmbH das Sicherungs- und
Abtretungsrecht, am Eigentum bei Insolvenz etc., des Auftraggebers vor.

8.0 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam, anfechtbar oder undurch-
führbar sein, oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und
der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame
Regelung, die dem angestrebten und wirtschaftlichsten Zweck am nächsten
kommt.
8.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht unseres
Firmensitzes, es steht uns jedoch frei, ein anderes zuständiges Gericht
anzurufen.

Bucher 08/11

_AGB